Themen — Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Zuständigkeiten im Gesetzesvollzug – Untere, Obere und Oberste Denkmalbehörden

Die behördlichen Zuständigkeiten in der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen regelt das Denkmalschutzgesetz (§ 21 DSchG NRW).

Die mit dem Vollzug des Denkmalschutzgesetzes betrauten Denkmalbehörden stehen in einem hierarchisch geordneten Verhältnis zueinander. Die jeweils höhere übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde aus.

In jeder der 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ist die Untere Denkmalbehörde für ihr Gemeindegebiet zuständig (§ 21 Abs. 3 DSchG NRW).

Die Aufsicht über die Unteren Denkmalbehörden in Nordrhein-Westfalen üben als Obere Denkmalbehörden für kreisangehörige Gemeinden die 27 Kreise und für kreisfreie Gemeinden die fünf Bezirksregierungen aus. Als Obere Denkmalbehörde beraten sie auch die Unteren Denkmalbehörden in allen Verfahrensangelegenheiten. Für denkmalgeschützte Landes- und Bundesbauten nehmen die Bezirksregierungen darüber hinaus die Funktion der Unteren Denkmalbehörde wahr.

Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist als oberste Aufsichtsbehörde zuständig für den reibungslosen Vollzug des Gesetzes, den sie über den Erlass von Verwaltungsverordnungen steuern kann. Außerdem stellt sie das Denkmalförderprogramm auf.

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe wirken an allen Entscheidungen der Unteren und Oberen Denkmalbehörden mit (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW). Sowohl bei Unterschutzstellungen als auch bei Veränderungen am geschützten Objekt geschieht das in der Regel in Form der Anhörung (§ 24 Abs. 2 DSchG NRW).

Die Denkmalfachämter bringen hierbei alle relevanten fachlichen Aspekte in den Entscheidungsprozess ein. Will die Denkmalbehörde von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichen, so hat dieser das Recht, „die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung“ durch die Oberste Denkmalbehörde herbeizuführen (§ 25 Abs. 6 DSchG NRW). Die sogenannte Ministeranrufung ergeht also im Falle einer Uneinigkeit (Dissensfall) zwischen Unterer Denkmalbehörde und dem jeweiligen Landschaftsverband. Die Entscheidung des Ministeriums ist verbindlich und kann nicht beklagt werden.

Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen

 

LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster