Themen — Energieeinsparung / Baurecht

Ausnahmen für Denkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) formuliert für Denkmäler und besonders für erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmemöglichkeiten, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Damit sind ungenutzte Kirchengebäude nicht von vornherein ausgenommen. Zunächst muss geklärt werden, ob sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen. Ist dies der Fall, müssen nur die Maßnahmen durchgeführt werden, die das Erscheinungsbild nicht stören und die Bausubstanz nicht gefährden sowie die wirtschaftlich vorstellbar sind.

Während durch Eintragung in die Denkmalliste deutlich wird, dass ein Kirchengebäude ein Baudenkmal ist, empfiehlt das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DschG NRW) zur erhaltenswerten Bausubstanz lediglich, diese nachrichtlich in einen Denkmalpflegeplan aufzunehmen.

Bei der Frage, ob es sich bei einem kirchlichen Gebäude um „erhaltenswerte Bausubstanz“ handelt, kommt es insbesondere auf die örtliche Beurteilung an. Wenn sich die Kommune bereits mit dem Thema auseinandergesetzt hat, ist dies ggf. für die Ausnahmeregelung der EnEV bereits näher definiert.

Die Expertengruppe Städtebaulicher Denkmalschutz hat sich in einem Memorandum vom 24. August 2015 mit der Frage auseinandergesetzt, was „erhaltenswerte Bausubstanz“ sein kann. In Übereinstimmung mit Förderbestimmungen der KfW (Programme 151/152/430) wurde folgender Katalog herausgegeben:

  • Das Gebäude ist durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung bzw. im Rahmen eines Quartierskonzeptes ausdrücklich als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen.
  • Das Gebäude ist Teil eines durch Satzung geschützten Denkmalbereiches.
  • Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
  • Das Gebäude befindet sich in einem Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB, zu dessen besonderen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört (§ 136 Abs. 4 Nr. 4 BauGB).
  • Das Gebäude ist auf sonstige Weise durch örtliche Bauvorschriften (zum Beispiel Gestaltungssatzung, Altstadtsatzung, Satzung zum Erhalt des Stadtbildes oder entsprechende Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften im Bebauungsplan) auf Basis der Landesbauordnung 2018 geschützt.
  • Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet der Liste Stadtkerne und Stadtbereiche mit besonderer Denkmalbedeutung der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger.
  • Das Gebäude ist wegen seines Baualters oder seiner besonderen (städtebaulichen) Lage ortsbild- oder landschaftsprägend.
  • Das Gebäude ist wegen seiner spezifischen Materialität, Gestalt, Bauweise und seines architektonischen Erscheinungsbildes als Teil regionaler Bautradition ortsbild- oder landschaftsprägend.

 

Dipl.-Ing. Herbert Lintz, Architektenkammer NRW, Düsseldorf