Themen — Denkmalförderung / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Steuererleichterungen

Neben der Förderung schaffen vor allem Steuererleichterungen einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen. Die erhöhte steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen, die zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmälern erforderlich sind, ist ein wichtiges Instrument der indirekten Förderung.

Die Untere Denkmalbehörde erteilt für die genannten Aufwendungen eine Steuerbescheinigung als Grundlagenbescheid (§ 36 DSchG NRW) zur Vorlage beim Finanzamt. Als Voraussetzung für diese Steuerbescheinigung muss das Objekt vor Beginn der Maßnahme rechtskräftig als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen und das Vorhaben mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein. In der Regel erfolgt die Abstimmung im Rahmen eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Insbesondere für private Trägerschaften von Kirchengebäuden sind die denkmalbezogenen Steuererleichterungen interessant.

Zu den Bescheinigungsrichtlinien (§ 36 DSchG NRW) und der Antragstellung informiert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite.

 

LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster

Literatur:

MHKBG NRW, 2019
DNK, Bd.59, 2018