Themen — Energieeinsparung / Baurecht

Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist für die Einsparung von Energie in Gebäuden zuständig. Sie soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Sie unterliegt dem gesetzlichen Grundsatz, dass die Anforderungen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Zunächst bestand ab 1977 mit der zweimal überarbeiteten Wärmeschutzverordnung ein gesetzlicher Rahmen. Seit 2002 ist die EnEV gültig, auch sie wurde mehrfach überarbeitet. Die energetischen Anforderungen wurden dabei sukzessive angehoben. Die EnEV soll in Kürze durch ein GebäudeEnergieGesetz (GEG) abgelöst werden.

Sakrale Nutzung

Die Energieeinsparverordnung nimmt Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Dies ist nachvollziehbar, weil der Aufwand für energieeinsparende Maßnahmen im Vergleich zur Nutzungshäufigkeit nicht angemessen wäre.

Gering beheizte Nutzung

Wird ein Kirchengebäude entwidmet oder profaniert und dient daraufhin zum Beispiel als „Kletterkirche“ gewerblichen Zwecken, gilt die EnEV dann nicht, wenn das Gebäude auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius aufweist oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt wird.

Dauerhaft beheizte Nutzung mit normalen Innentemperaturen

Bei einer neuen Nutzung, die nur mit einer dauerhaften Beheizung realisiert werden kann, sind dagegen die Anforderungen der EnEV grundsätzlich einzuhalten. In den Anforderungen und Nachweisverfahren unterscheidet die EnEV dann, ob es sich um ein Wohngebäude oder um ein Nichtwohngebäude handelt. Maßstab ist ein energieeffizientes Referenzgebäude. Die Übereinstimmung der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik wird in einem Bilanzverfahren nachgewiesen. Alternativ können bei bestehenden Gebäuden auch die Bauteile der Gebäudehülle nachgewiesen werden. Dies setzt aber eine bestehende, ausreichend dimensionierte Heizungsanlage voraus und lohnt sich nur, wenn einzelne Räume erstmalig beheizt werden oder nur einzelne Außenbauteile energetisch ertüchtigt werden sollen.

Energieausweise für bestehende Gebäude

Nur beim Verkauf oder bei Vermietung eines Gebäudes muss ein Energieausweis vorliegen. Dieser beschreibt die energetische Qualität und gibt Auskunft über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Gebäudes. Das gilt insbesondere für den Jahres-Endenergiebedarf und den Jahres-Primärenergiebedarf. Ein Käufer bzw. eine Käuferin oder ein Mieter bzw. eine Mieterin eines Gebäudes hat das Recht, die Vorlage eines Energieausweises zu verlangen. Als Eigentümer bzw. Eigentümerin und als Vermieter bzw. Vermieterin hat man ein Optionsrecht, zwischen dem rechnerisch ermittelten Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs und dem Energieausweis auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs zu wählen.

Jeder Architekt und Ingenieur darf für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis erstellen.

Wärmeschutznachweis im Baugenehmigungsverfahren

Ein anderer Sachverhalt besteht, wenn der Wärmeschutznachweis und der daraus resultierende Energieausweis für einen Neubau oder einen genehmigungspflichtigen Umbau erstellt werden. Seit vielen Jahren wird der Nachweis des Wärmeschutzes (ebenso beim Schallschutz) nicht mehr von der Baubehörde im Zuge eines Genehmigungsverfahrens geprüft, wenn dieser von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft wurde. Viele Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure (unter Sachverständige, Schall- und Wärmeschutz) übernehmen die Nachweisführung gegenüber der Baubehörde über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Energieeinsparverordnung.

 

Dipl.-Ing. Herbert Lintz, Architektenkammer NRW, Düsseldorf