Als Denkmalschutz bezeichnet man alle Maßnahmen, die auf den Vollzug des Gesetzes gerichtet und geeignet sind, Denkmäler durch hoheitliche Gebote und Verbote zu erhalten. Die Unterschutzstellung von Gebäuden als Denkmal sowie die Erteilung von Erlaubnissen zu Veränderungen am Denkmal sind Handlungen des Denkmalschutzes.
Verantwortlich für den Vollzug des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen sind die 396 Unteren Denkmalbehörden bei den Kommunen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung schafft als Oberste Denkmalbehörde die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW).
Denkmalpflege beschreibt die Summe aller forschenden, pflegenden, beratenden und fördernden, nicht hoheitlichen Handlungen, welche die Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Denkmälern bezwecken. Zur Denkmalpflege gehören aber auch alle vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten. Als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe übernehmen auch die Kommunen und Kreise, zusammen mit den Denkmalfachämtern der Landschaftsverbände, denkmalpflegerische Aufgaben.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster