Themen — Erhalt und Neuausrichtung / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Planungs- und Abstimmungswege

Ein Kirchengebäude ist in der Regel in seiner Gesamtheit Denkmal. Auskunft über den Schutzumfang liefert der Eintragungstext in der Denkmalliste der jeweiligen Kommune. Den idealen Start in jede Veränderungsmaßnahme stellt deshalb die Verständigung aller Beteiligten (Eigentümerschaft, Planer/Planerinnen, Behörden und Fachämter) über den Zeugniswert des Denkmals bzw. über den konkreten Schutzumfang dar. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass alle folgenden Schritte auf einem einheitlichen, verlässlichen Fundament aufbauen, was Transparenz und Planungssicherheit nach sich zieht und gegenseitiges Vertrauen schafft.

Hierbei stellen sich besonders folgende Fragen: Wo ist das Denkmal besonders empfindlich? Wo verträgt das Denkmal Veränderungen?

Bei der Beantwortung dieser Fragen sind die Substanz des Denkmals, seine späteren Zeitschichten und deren Bedeutung, der Wirkungsraum des Denkmals und sein Erhaltungszustand bzw. eventuelle Beschädigungen oder Schäden zu berücksichtigen.

Der Start in die Planung sollte mit einer vorausschauenden Baubestands- und Bauzustandserfassung erfolgen. Je nach Umfang oder Komplexität der Maßnahme können daher statische, restauratorische, bauphysikalische oder bautechnische Voruntersuchungen am Bau- und Ausstattungsbestand sinnvoll sein. Eine umfassende Schadenskartierung hilft zum Beispiel dabei, eine Reparatur oder Restaurierung exakt zu qualifizieren.

Die Planung auf möglichst exakte Kenntnisse vom Baudenkmal zu stützen hilft, späteres Umplanen im Bauablauf zu vermeiden und Kosten zu sparen. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen zeichnet sich oftmals deutlich ab, welche Nutzung bzw. welche Nutzungsintensität sich für den geschützten Kern des Denkmals eignet, ob einzelne Bereiche für eine Umnutzung ggf. gänzlich ungeeignet sind, ob Erweiterungsflächen zur Entlastung des Denkmals erforderlich bzw. denkbar sind. Wenn eine hierauf fußende, erste skizzenhafte Planung mit allen Beteiligten erörtert und bestenfalls einvernehmlich abgestimmt wurde, können weitere Schritte zur Konkretisierung der Planung unternommen werden.

Der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis umfasst schließlich alle Bauvorlagen, die zur Beurteilung und Prüfung der angestrebten Maßnahmen durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich sind. Der vollständige Antrag ist darüber hinaus hinlänglich bestimmt, was bedeutet, dass alle Fragestellungen eindeutig bearbeitet sind. Er enthält Bestandspläne, Schadenskartierung, ggf. statische bzw. baukonstruktive Nachweise, Neuplanung/Veränderungen, textliche Erläuterungen, wo erforderlich, sowie textliche Begründung für größere Veränderungen und Eingriffe. Alle Erkenntnisgrundlagen aus den vorhergehenden Abstimmungsschritten sollten als Anlage beifügt sein.

Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten von Denkmalbehörde und den Denkmalpflegeämtern bei den Landschaftsverbänden sind nicht nur Voraussetzung für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller Hilfen und steuerlicher Vorteile.

LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster

Literatur:

VDL, 2018
LVR-ADR, 2017
VDL, 2013