Denkmalrechtliche Erlaubnis
Alle baulichen Maßnahmen und Eingriffe in ein Denkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (§ 9 DSchG NRW). Das gilt auch für denkmalwerte Kirchenbauten.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde der jeweiligen Kommune unter Beteiligung des jeweils zuständigen Denkmalpflegeamtes bei den Landschaftsverbänden ist sichergestellt, dass die genehmigten Maßnahmen auch denkmalverträglich sind. Über das Verfahren hinaus stehen Fachleute mit Spezialwissen und Erfahrungen im Umgang mit historischer Substanz und Gestalt zur Verfügung. Darüber hinaus können gegebenenfalls weitere Spezialbereiche der Denkmalpflegeämter hinzugezogen werden (zum Beispiel Restaurierung, Bauforschung, Dokumentation). Die Experten berät die Eigentümerschaft, kostengünstige und erfolgreiche Lösungen zu entwickeln sowie alle Themen im Blick zu halten, die für eine Maßnahme von Relevanz sind oder relevant werden können. So können auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, wie Denkmalförderung oder steuerliche Abschreibung beraten werden (siehe dazu die Rubrik Denkmalförderung).
Für welche Maßnahmen wird eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt?
Erlaubnispflichtig sind alle Maßnahmen, die auf die charakteristische prägende Substanz und Gestalt des Denkmals Auswirkungen haben: Fassadensanierung, Putzreparatur oder -anstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, Umbau, Anbau sowie Nutzungsänderungen. Auch Eingriffe in die Gebäudestruktur, Konstruktion und Statik (beispielsweise die Änderung des Grundrisses oder die Ertüchtigung des Dachwerks) oder auch energetische Ertüchtigungen sind erlaubnispflichtig, bis hin zum Teil- oder gar Komplettabbruch eines Denkmals.
Maßnahmen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals erfordern ebenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis, um zu vermeiden, dass der Wirkungsraum des Denkmals eine Beeinträchtigung erfährt (zum Beispiel durch zu dominante Werbeanlagen, Photovoltaik- oder Solaranlagen oder die Störung von Sichtbeziehungen).
Entsprechend unterliegen auch Veränderungen im Inneren eines Denkmals einschließlich der Umsetzung oder des Translozierens (Verfahren der Versetzung) beweglicher Ausstattungsstücke dem Erlaubnisvorbehalt. Hierbei ist entscheidend, ob die Räume und ihre Ausstattung (beispielsweise Türen, Intarsienböden, Vertäfelungen, Stuckdecken, Raumfassungen oder Bestuhlungen/Kirchenbänke, Altäre, Orgeln und Glocken) von Denkmalwert sind oder nicht. Auch unter einer abgehängten Decke, einem Wandverputz oder hinter einer Vertäfelung können sich erhaltenswerte Schichten und Strukturen verbergen.
Neben den Veränderungen und Anpassungen, die ein Denkmal im Laufe seiner Lebenszeit erfährt, zählen auch Unterhaltungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten zu den Maßnahmen, die dem Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Sie sind auch deshalb so bedeutend, weil sie helfen, Kosten für aufwendige Reparaturen von Schäden zu vermeiden, die sich aufgrund fehlender Unterhaltung einstellen. Der Gesetzgeber hat Eigentümerschaften und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne einer nachhaltigen Prävention dazu verpflichtet, ihre Denkmäler „im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen“ (§ 7 Abs. 1 DSchG NRW).
Baugenehmigung
Je nach Umfang der Maßnahme ist neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich. Insbesondere zählen hierzu statische Eingriffe, Grundrissveränderungen und Anbauten. Eine Baugenehmigung ist auch dann einzuholen, wenn nur eine Funktionsänderung geplant ist (zum Beispiel eine Nutzungsänderung Kirche zu Konzertsaal oder Bibliothek). Auch in einem solchen Fall muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegen. Sie kann dabei Bestandteil der Baugenehmigung (konzentriertes Verfahren) sein.
Instandsetzungen oder Baumaßnahmen an einem Denkmal sind stets ganzheitlich und auf den konkreten Einzelfall bezogen zu entwickeln. Den erhaltenswerten und denkmalkonstituierenden Bestand wie Gebäudestruktur, Konstruktion und Ausstattung gilt es dabei ebenso zu beachten wie die Anforderungen an Sicherheit, Brandschutz und Barrierefreiheit, die durch beabsichtigte Nutzungsänderungen eintreten können. Die Einbindung von in der Denkmalpflege erfahrenen Architekteninnen und Architekten sowie Fachplanerinnen und Fachplanern gewährleistet die denkmalgerechte Umsetzung einer Maßnahme.
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Nutzungsformen von Gebäuden sind an planungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Dabei sind in dicht bebauten, städtischen Zusammenhängen andere Nutzungsmöglichkeiten gegeben als beispielsweise am locker bebauten Ortsrand, in einem reinen Wohngebiet oder gar im Außenbereich. Darüber, welche Nutzungen am jeweiligen Ort möglich sind, geben die Flächennutzungs- und Bebauungspläne Auskunft, die die Kommunen als Satzung erlassen. Planungsrecht kann dabei auch vorhabenbezogen geschaffen werden, wenn nicht andere öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es ist Aufgabe der Architektinnen, Architekten und Fachplanerinnen, Fachplaner in Abstimmung mit den kommunalen Planungsämtern, Möglichkeiten der Nutzung frühzeitig im Vorfeld von konkreter werdenden Planungen auszuloten.
Im digitalen Bauportal.NRW erhalten Bauwillige sowie deren Beauftragte Informationen zu den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens sowie zur kommunalen Bauleitplanung. Das Angebot wird kontinuierlich weiterentwickelt.
Frühe Kontaktaufnahme lohnt sich
Wenn die Nutzungsänderung, Umgestaltung oder einfach nur die Reparatur einer denkmalwerten Kirche geplant ist, empfiehlt es sich, frühestmöglich Kontakt zur Unteren Denkmalbehörde in der Kommune zu suchen, um das Vorhaben ggf. auch mit anderen städtischen Ämtern zu erörtern und die Beratung der Behörde, aber auch die der Denkmalfachämter der Landschaftsverbände in Anspruch zu nehmen.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster
Literatur
Clausmeyer, 2021
Clausmeyer, 2017