Themen — Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe / Kirchenrecht

Innerkirchliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung, die Nutzung der ursprünglich für Gottesdienste gewidmeten oder geweihten Kirchengebäude aufzugeben, löst in den betroffenen Kirchengemeinden häufig deutlich spürbare Emotionen aus. Gemeindeverantwortliche müssen in diesen Zusammenhängen eine angemessene Kommunikation und einen adäquaten Umgang mit Enttäuschungen von Gemeindemitgliedern pflegen. Darüber hinaus sind der Kontakt und die Beratung mit den für Liegenschaften und Gemeindeprozesse Verantwortlichen in den jeweiligen Landeskirchen oder (Erz-)Bistümern erforderlich. So sind – über die „innergemeindliche Trauerarbeit“ hinaus – auch kirchenrechtlich maßgebliche Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe zu berücksichtigen.

Die Rahmenbedingungen für die jeweiligen Zuständigkeiten, Regelungen und Verfahren fußen im kirchlichen Bereich auf unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

Im evangelischen Bereich finden die rechtlichen Regelungen und Verfahrensbestimmungen der einzelnen Landeskirchen mit ihren jeweiligen Kirchen-, Wirtschafts- und Verwaltungsordnungen und nachgelagerten Bestimmungen Anwendung.

Insbesondere bei den Fragestellungen zur Entwidmung, Profanierung, Nutzungsänderung, Verkauf oder Verpachtung etc. liegen die kirchenrechtlichen Zuständigkeiten bei den entsprechenden Kirchenverwaltungen der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer. Da die entsprechenden Regelungen für jede dieser kirchlichen Körperschaften ggf. unterschiedlich sind, ist eine frühe Einbindung mindestens der Zuständigen für Bauten und Liegenschaften in einem frühen Stadium der Überlegungen erforderlich. Mit entsprechender Beratung lassen sich so unangenehme Überraschungen im Projektverlauf vermeiden.

Im Folgenden werden Hinweise auf die Regelungen der verschiedenen Rechtsebenen für eigentums- und nutzungsrelevante Fragestellungen gegeben.

 

Dr. Hedda Weber, LL.M., Evangelisches Büro NRW, Düsseldorf | RA Prof. Dr. iur. Burkhard Kämper, Katholisches Büro NRW, Düsseldorf