Themen — Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe / Kirchenrecht

Zuständigkeiten vor Ort

In der katholischen Kirche muss bei der örtlichen Zuständigkeit für maßgebliche Schritte zwischen den grundlegenden Maßnahmen, die ein Kirchengebäude betreffen, und den daraus folgenden vermögensrechtlichen Fragestellungen unterschieden werden.

Die formale „Entwidmung“ oder Profanierung einer Kirche obliegt dem zuständigen Diözesanbischof, der allein für die Segnung oder Weihe der Kirchengebäude zuständig ist (nach cc. 1207 und 1217 CIC – gemäß cc. 1212 und 1222 CIC).

Für alle sich daran anschließenden Fragen liegen die Organisationsverantwortung und Zuständigkeit bei der Kirchengemeinde, die durch den Kirchenvorstand wahrgenommen wird. Er ist das für die Vermögensverwaltung und die rechtliche Vertretung nach außen zuständige Organ der Kirchengemeinde (nach §1 Abs.1 des Preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes (VermVerwG)).

In der evangelischen Kirche ist vor der Entwidmung von Gottesdienststätten (Kirchen und anderen Räumen, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt) – gemäß der jeweiligen landeskirchlichen Wirtschafts- und Verwaltungsordnung – die Beratung des zuständigen Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.

In der Evangelischen Landeskirche im Rheinland ist zunächst eine Gebäudestrukturanalyse für die Kirchengemeinde zu erstellen.

Beschlüsse zur Entwidmung von Gottesdienststätten bedürfen ebenfalls der Genehmigung der jeweils zuständigen Landeskirchenämter.

In der Lippischen Landeskirche ist neben der frühzeitigen Beratung durch das Landeskirchenamt auch die Beratung des Superintendenten in Anspruch zu nehmen (§46 Abs.3 S.1 VO).

 

Dr. Hedda Weber, LL.M., Evangelisches Büro NRW, Düsseldorf | RA Prof. Dr. iur. Burkhard Kämper, Katholisches Büro NRW, Düsseldorf