Themen — Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe / Kirchenrecht

Baufachliche Kirchenaufsicht

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Wesentliche Rechtsgeschäfte einer Kirchengemeinde (beispielsweise Grundstücks- und Gebäudeverkäufe sowie Vermietung/Verpachtung) unterliegen zum Schutz des Vermögens der Kirchengemeinden vor Ort einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

Die entsprechenden Grundsätze dieser Genehmigung sind für den Bereich der katholischen Kirche in den Canones 1254ff.CIC geregelt.

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist eine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für alle genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die auf der Grundlage des §21 Abs.2 VermVerwG in den Geschäftsanweisungen der (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen jeweils im Einzelnen aufgeführt werden. Darunter fallen neben baulichen Angelegenheiten alle sonstigen Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die den Erwerb, die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken sowie die Aufgabe des Eigentums oder von Rechten an Grundstücken zum Gegenstand haben. Damit sind also alle denkbaren Maßnahmen im Kontext möglicher Umnutzungen von Kirchengebäuden betroffen.

Auch im Bereich der evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen sind – gemäß der jeweiligen landeskirchlichen Wirtschafts- und Verwaltungsordnung – der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken kirchenaufsichtlich genehmigungsbedürftig.

 

Dr. Hedda Weber, LL.M., Evangelisches Büro NRW, Düsseldorf | RA Prof. Dr. iur. Burkhard Kämper, Katholisches Büro NRW, Düsseldorf

Beratung und Begleitung durch die kirchliche Bauaufsicht

Die auf kirchliche Anliegen spezialisierten Architektinnen und Architekten sowie die Ingenieurinnen und Ingenieure in den Landeskirchenämtern und (Erz-)Bischöflichen Generalvikariaten begleiten und beraten – auch über die genannten formalen Funktionen hinaus – mit einer hohen fachlichen Kompetenz die Entscheidungsgremien in den Kirchengemeinden. Sie sollten bereits in die vorausgegangenen Entscheidungsprozesse zur Aufgabe einer Kirche eingebunden sein, damit sie den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden von den ersten Überlegungen bezüglich möglicher Folgenutzungen über sämtliche Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung und deren Umsetzung zur Seite stehen können.

Die Spezialisten in den Landeskirchenämtern und Generalvikariaten erbringen aus Kapazitätsgründen komplexe Planungsleistungen im Normalfall nicht selbst. Ihre Aufgabe besteht stattdessen in der fachlichen Begleitung und Beratung. Daher sind bei der Weiterentwicklung von Bauwerken freischaffende Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Bauherrschaft. Sie können in enger Abstimmung mit den Fachleuten der kirchlichen Bauaufsicht als Baufachleute die Kirchengemeinde bei der Neuorientierung dazu beraten, ob eine neue Nutzung des Gebäudes möglich ist. Bei Bedarf können sie den damit verbundenen Prozess auch moderieren, soweit bauliche Fragen im Vordergrund stehen. Wichtig für Architekten und Architektinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen: Verträge sind nur dann wirksam, wenn sie von der kirchlichen Bauaufsicht genehmigt worden sind.

 

Dr. Hedda Weber, LL.M., Evangelisches Büro NRW, Düsseldorf | RA Prof. Dr. iur. Burkhard Kämper, Katholisches Büro NRW, Düsseldorf | Dipl.-Ing. Herbert Lintz, Architektenkammer NRW, Düsseldorf | Dr. Alexander Petschulat, Ingenieurkammer-Bau NRW, Düsseldorf