Themen — Sakrale Nutzung und Weihe / Kirchenrecht

Profanierung / Entwidmung bei Nutzungsänderung

Die Weihe von Kirchengebäuden ist bei den katholischen Kirchen ein eigener Akt und Zustand, der mit einer sogenannten Profanierung erst geändert werden muss, um eine andere Nutzung zulassen zu können.

Bei den evangelischen Kirchen spricht man bei vollständiger Nutzungsänderung von einer Entwidmung, die mit Zustimmung der jeweiligen Landeskirche vorzunehmen ist. Bei einer erweiterten Nutzung kann das Gebäude ohne Entwidmung auch weiter sakral genutzt werden. Die Profanierung beziehungsweise Entwidmung der Gebäude kann ggf. auch nur Teilbereiche umfassen, wie ein Mittelschiff, einen Chorbereich oder Ähnliches. So können mitunter profane Nutzungen, beispielsweise ein Urnenfriedhof, und sakrale Nutzungen im gleichen Gebäude Platz finden. (Bsp. Oberhausen, St. Bernards und Duisburg, Kirche und Gemeindezentrum Wintgensstraße).

In katholischen Kirchen gibt es zudem besonders geweihte Prinzipalstücke (Ausstattungsteile für die liturgische Nutzung), wie Altar, Tabernakel oder Taufbecken und weitere Ausstattungen, wie Beichtstühle oder Kreuzwegstationen, mit denen bei einer Profanierung gesondert umgegangen werden muss. Ein konsekrierter Altar ist mit Dekret des Diözesanbischofs förmlich zu profanieren oder komplett zu zerstören.

Die evangelische Kirche kennt hingegen keine der katholischen Weihe entsprechende Form der sakralen Definition als Status der Gebäude oder Ausstattungsstücke. Aber auch hier werden gewidmete Kirchengebäude oder Sakralräume in Gemeindezentren als Räume mit einer besonderen Aura empfunden und müssen entsprechend sorgfältig behandelt werden. Gleiches gilt für sakral genutzte Einrichtungsgegenstände und Ausstattungselemente (Altar, Kanzel, Taufbecken etc.) sowie für künstlerische Darstellungen (Buntglasfenster, Kreuze etc.).

Darüber hinaus stehen Kirchengebäude beider Konfessionen – insbesondere solche, die deutlich als Kirche erkennbar sind – auch nach ihrer Profanierung/Entwidmung noch zeichenhaft für den Zweck und die Nutzung, für die sie errichtet wurden. Sowohl die Kirchenleitungen als auch Kirchengemeinden und ihre Mitglieder sind deshalb vorsichtig, was mögliche Nachnutzungen anbelangt. Einige Nutzungen sind in entsprechenden Verlautbarungen explizit ausgeschlossen worden. Siehe hierzu die Beschlüsse der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland (Stand 2018) oder die geltenden Rechtsnormen in der Rubrik Kirchenrecht.

 

Jörg Beste, synergon Köln