Themen — Bebauungsplan / Baurecht

Widmung von Grundstücken

Das öffentliche Baurecht untergliedert sich in das Bauplanungsrecht, welches die Planung der Nutzung des Bodens zum Gegenstand hat, und das Bauordnungsrecht, das unter anderem technische Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen regelt. Zielrichtung des Bauplanungsrechts ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch Vorgaben hinsichtlich der zu bebauenden Grundstücke zu gewährleisten. Konkret haben die Gemeinden durch die Bauleitplanung die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und vorzugeben, mit welcher Gebäudeart und in welchem Umfang ein Plangebiet bebaut werden darf.

Die Umnutzung von Kirchengebäuden stellt in der Regel eine Nutzungsänderung dar, welche mit bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Einklang stehen muss, um genehmigt werden zu können. Diese Genehmigung muss parallel auch von Seiten der jeweiligen Kirchenaufsicht erfolgen (siehe hierzu auch die Rubrik Kirchenrecht). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen so unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Art unterworfen ist. Eine Baugenehmigung deckt nur die ursprünglich ihr zugrunde liegende Nutzung ab, nur diese ist legal. Üblicherweise wird eine Kirche für eine sakrale Nutzung (Gottesdienst) zugelassen, nicht aber zugleich als „normale“ Versammlungsstätte. Im Bereich Sonderbauten, das heißt Gebäude, die nicht zum Wohnen bestimmt sind, gibt es beispielsweise Hochhäuser, Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Kirchen und Versammlungsstätten.Sofern sich das Kirchengebäude auf einem Grundstück befindet, das im Anwendungsbereich eines sogenannten Bebauungsplanes liegt, richtet sich die Zulässigkeit der Nutzungsänderung nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Besteht für das Gebiet hingegen kein Bebauungsplan, so handelt es sich um einen sogenannten unbeplanten Innenbereich, und die Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) und ist ggf. anhand der Vorgaben nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu bestimmen.

Innerhalb eines Bebauungsplanes sind Grundstücke für Kirchen als Fläche für den Gemeinbedarf mit entsprechender Zweckbestimmung festzusetzen. Diese Flächen sind gekennzeichnet durch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, Zugänglichkeit für die Allgemeinheit sowie Fehlen oder nur untergeordnete Bedeutung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens. Der Bebauungsplan wird von der zuständigen Gemeinde als kommunale Satzung erlassen. Bei einer Nutzungsänderung des Kirchengebäudes ist es zunächst erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern, um eine zweckveränderte Nutzung zu ermöglichen. Das Verfahren einer Änderung des Bebauungsplanes beginnt formal mit dem Antrag und benötigt erfahrungsgemäß einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Jahren. Da kein Anspruch auf Änderung besteht und die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt, sollte diese frühzeitig und auch bereits vor Antragstellung beteiligt werden. Der Ablauf des Änderungsverfahrens wird im Wesentlichen durch einen Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates, die Beteiligung der Öffentlichkeit (unter anderem durch öffentliche Auslegung) sowie die Prüfung und ggf. Einbeziehung vorgebrachter Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern bestimmt.

Existiert für das Grundstück kein Bebauungsplan, so kommt es insbesondere darauf an, ob sich die beabsichtigte Nutzungsänderung als Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies richtet sich insbesondere nach der Art der beabsichtigten Umnutzung und der das Grundstück einfassenden Umgebung.

Um festzustellen, ob für das Grundstück Festsetzungen aus einem Bebauungsplan zu beachten sind, sollten zunächst beim zuständigen Planungsamt Informationen eingeholt und ggf. ein Auszug aus dem Bebauungsplan kopiert werden. Sofern kein Bebauungsplan zu beachten ist, kann die Frage des Einfügens in die Umgebung in Form einer Bauvoranfrage an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde geklärt werden. Von der Weichenstellung durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes wird der Zeitrahmen für die Realisierung einer Umnutzung wesentlich bestimmt.

 

Dr. Alexander Petschulat, Ingenieurkammer-Bau NRW, Düsseldorf | Dipl.-Ing. Christoph Heemann, Ingenieurkammer-Bau NRW, Düsseldorf