Themen — Anforderungen aus der Landesbauordnung 2018 / Baurecht

Materielle Anforderungen und bautechnische Nachweise

Standsicherheit

Massive bauliche Änderungen machen eine neue Tragwerksplanung (Statik) erforderlich, wenn zum Beispiel Öffnungen in tragende Wände angelegt oder Zwischendecken eingezogen werden. Dabei muss der Tragwerksplaner ermitteln, ob die tragende Konstruktion die neuen Belastungen aufnehmen kann und wo ggf. Verstärkungen oder sogar Fundamentierung erforderlich werden. Die neue Bauordnung sieht vor, dass Standsicherheitsnachweise nur noch von qualifizierten Tragwerksplanern erbracht werden dürfen. Die Ingenieurkammer und die Architektenkammer werden ab 2019 entsprechende Listen ihrer Mitglieder führen.

Brandschutz und Personenrettung

Neben der Standsicherheit legt das Bauordnungsrecht besonderes Augenmerk auf den Brandschutz. Ziel ist, dass sich im schlimmsten Fall alle Personen im Gebäude über einen ersten Rettungsweg selbst außer Gefahr begeben oder über einen zweiten Rettungsweg innerhalb kurzer Zeit von der Feuerwehr gerettet werden können. Die Bauteile dürfen bei einem Brand nicht versagen, sondern müssen eine bestimmte bauordnungsrechtlich festgesetzte Zeit dem Feuer widerstehen, wodurch notwendige Rettungs- und Löscharbeiten ermöglicht werden. Brandrauch muss durch Öffnungen abziehen können, damit die Rettungswege so lange rauchfrei bleiben, bis sich die im Gebäude befindlichen Menschen selbst in Sicherheit gebracht haben und die Feuerwehrleute mit noch ausreichender Sicht den Brandangriff starten können.

Die baulichen Grundanforderungen an den Brandschutz enthält die Landesbauordnung 2018. Vereinzelt werden bei sehr hohem Gefährdungsrisiko durch die Sonderbauverordnung schärfere Brandschutzauflagen gestellt, zum Beispiel dann, wenn durch die neue Nutzung eine Versammlungsstätte mit mehr als 200 Personen entstehen soll. Das Privileg, das für den Gottesdienst galt, würde entfallen.

Für die neue Nutzung eines Kirchengebäudes wird zumeist ein Brandschutzkonzept erforderlich sein. Dieses wird in der Regel von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt. Die Ingenieurkammer-Bau (unter Sachverständige, Brandschutz) und die Architektenkammer führen entsprechende Listen ihrer Mitglieder.

Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit baulicher Anlagen wird angesichts einer älter werdenden und der Inklusion verpflichteten Gesellschaft immer wichtiger. Schon in der aktuellen Nutzung ist eine Kirche ein öffentlich zugängliches Gebäude und bleibt es in den meisten Fällen auch nach einer Umnutzung. Denn oft kann die Anlage von jedermann – oder wie das Gesetz es formuliert: nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von einer im Vorhinein nicht bestimmbaren Person – aufgesucht werden. Eine solche bauliche Anlage muss nach der Landesbauordnung 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Die Anforderungen gelten allerdings nicht, wenn sie wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstig vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Damit klar ist, was im Detail verlangt wird, plant das Landesbauministerium, die DIN 18040 in wesentlichen Teilenbauaufsichtlich einzuführen. Diese Norm bietet die notwendigen Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen.

Stellplätze

Zum Zeitpunkt der Errichtung historischer Kirchengebäude kam dem Automobilverkehr keine Bedeutung zu. Spätestens mit der Bauordnung 1962 wurde allerdings der Nachweis von ausreichend vielen Stellplätzen für die ständigen Nutzer und Nutzerinnen sowie Besucher und Besucherinnen verlangt. Mit einer wesentlichen Änderung muss die Anzahl der notwendigen Stellplätze neu ermittelt und nachgewiesen werden. Können sie nicht auf dem Grundstück oder einem geeigneten Grundstück in der Nähe erbrachtwerden, wird zumeist eine finanzielle Ablösung bei der Kommune fällig. Durch eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 werden Mindestanforderungen – übrigens auch für Fahrräder – gestellt. Jede Kommune kann hiervon abweichend über eine Stellplatzsatzung die notwendigen Stellplätze für ihr Gemeindegebiet regeln.

Weitere bauaufsichtliche Anforderungen

Das Bauordnungsrecht enthält zahlreiche weitere Anforderungen, beispielsweise die Erschließung, das Anlegen von Kinderspielplätzen, die Belichtung und die Mindesthöhen von Aufenthaltsräumen oder die Eignung von Bauprodukten und Bauarten. Wie manche Anforderungen konkret umgesetzt werden, ergibt sich aus weiterenGesetzen, den bauaufsichtlich eingeführten Normen oder den anerkannten Regeln der Technik.

Eine besondere Bedeutung haben im bauaufsichtlichen Verfahren die Nachweise von Schall- und Wärmeschutz. Diese werden in der Regel von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz erbracht oder geprüft. Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau (unter Sachverständige, Schall- und Wärmeschutz) führen entsprechende Listen ihrer Mitglieder.

Abweichungen im Bauordnungsrecht

Im Bauordnungsrecht nimmt der Gesetzgeber in einigen Punkten Rücksicht darauf, dass bei einigen Umnutzungen und Umbauten aufgrund der Zwänge eines bestehenden Gebäudes nicht jede materielle Anforderung erfüllt werden kann. So kann beispielsweise eine steile historische Treppe oft nicht an heutige Treppenmaße angepasst werden, geschweige denn barrierefrei sein. Zumeist lässt sich aber an anderer Stelle eine Rampe herstellen.

Die Genehmigungsbehörde kann Abweichungen zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Von dieser Vorschrift muss oft beim Brandschutz Gebrauch gemacht werden. Da die historische Bausubstanz einer Kirche oder deren Fluchtwegbreiten häufig nicht mehr heutigen Anforderungen entsprechen, müssen diese Mängel bei einer Neunutzung durch anderweitige Maßnahmen kompensiert werden.

 

Dipl.-Ing. Herbert Lintz, Architektenkammer NRW, Düsseldorf